Satzung

Aus Gründen der leichteren  Lesbarkeit wird in der nachfolgenden Satzung auf eine  geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Entsprechende  Begriffe gelten im Sinne der Gleichberechtigung für alle Geschlechter.
§ 0 Name und Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „DoorstepDignity – Verein zur Hilfe von Menschen in Not“.
(2)  Die Kurzbezeichnungen „DoorstepDignity“, „DoDi“, sowie „DoDi  – Verein  zur Hilfe von Menschen in Not“ sind ebenfalls zulässig.
(3)  (weggefallen)
(4) Sitz des Vereins ist Rohrbach (Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm).
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1 Selbstbild und Neutralität
Totalitäre,  diktatorische, faschistische und rassistische Bestrebungen jeder Art  lehnt der Verein  entschieden ab. Sein Selbstbild ist geprägt von der  Allgemeinen  Erklärung der Menschenrechte und dem Grundgesetz der  Bundesrepublik Deutschland. Die Würde des Menschen ist seine größte  Verpflichtung.
Der  Verein unterscheidet sowohl nach innen, als auch nach außen nicht nach  Staatsangehörigkeit, Stand, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit,  Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder dem Bekenntnis.
Alle  Hilfebedürftigen haben den gleichen Anspruch auf Hilfe, ohne Ansehen  der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen  Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder des  Bekenntnisses oder der politischen Überzeugung. Er setzt die verfügbaren  Mittel allein nach dem Maß der Not und der Dringlichkeit der Hilfe ein.  Seine Hilfeleistung soll die Selbsthilfekräfte der Hilfebedürftigen  wiederherstellen.
Um  sich das Vertrauen aller zu bewahren sieht sich der Verein  ausschließlich als Helfer und Anwalt der Hilfebedürftigen und enthält  sich der Teilnahme an politischen, ethnischen oder religiösen  Auseinandersetzungen. Er ist jedoch nicht bereit, Unmenschlichkeit  hinzunehmen und erhebt deshalb seine Stimme gegen ihre Ursachen und  betreibt politische- und Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Satzung.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und  mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  Abgabenordnung.
(2)  Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im  Sinne des § 53 Abgabenordnung im In- und Ausland, insbesondere von  Flüchtlingen an den europäischen Grenzen sowie die allgemeine Verhütung  und Linderung menschlichen Leids.
(3)  Der Satzungszweck wird insbesondere durch Spendensammlung- und  Verteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Integrationshilfe in allen  Variationen, Ermöglichung/Erleichterung der Kommunikation in die Heimat,  medizinische Hilfe und Unterstützung von steuerbefreiten gemeinnützigen  Organisationen die dem Vereinszweck dienen verwirklicht.
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive Mitglieder, Fördermitglieder und  Ehrenmitglieder.
(2)  Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder können natürliche Personen,  rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine und  Körperschaften des  öffentlichen Rechts sein; Fördermitglieder können juristische Personen,  Handelsgesellschaften, natürliche Personen, Vereine, sowie Anstalten  und  Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen, über den Aufnahmeantrag  entscheidet der Vorstand innerhalb von 14 Tagen. Erfolgt innerhalb der  Frist keine Ablehnung gilt der Antrag als angenommen.
(2)  Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht dem Bewerber  die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig  entscheidet.
§ 7a Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
(1)  Die Mitgliederversammlung kann solche natürliche Personen, die sich  besondere  Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten  satzungsgemäßen  Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(2) Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds.
(3) Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von   natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von  juristischen  Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen  Vereinen sowie  Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechtes  oder durch Ausschluss.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden auch alle Vereinsämter.
§ 8a Austritt
(1)  Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem  vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist jederzeit möglich.
(2)  Bereits bezahlte Beiträge werden nicht erstattet, nicht geleistete  Beiträge bis zum Monat des Austritts müssen weiterhin entrichtet werden.
§ 8b Ausschluss
(1)  Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe  sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die  Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von  mindestens 6 Monaten.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(3) Das Mitglied ist vor dem Ausschluss anzuhören.
(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
(5)  Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die  Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den  Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen  des Vereins endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung  ruht die Mitgliedschaft.
(6)  Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der  ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen  Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen  Entscheidung.
§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Die Mitglieder werden regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert  und können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie können  Vorschläge zur Arbeit des Vereins machen und sich beim Verein zu  Fragestellungen im Umfeld der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins  informieren und Anträge an den Vorstand stellen.
(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge zu  zahlen und die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins aktiv oder fördernd  zu unterstützen.
(3)  Aktive Mitglieder haben ein Interesse, sich aktiv im Sinne der  satzungsgemäßen Zwecke des Vereins einzubringen und seine Anliegen zu  fördern. Sie haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten  Rechte, insbesondere das Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sowie  alle Rechte von Fördermitgliedern.
(4)  Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins insbesondere durch  regelmäßige finanzielle Beiträge. Sie haben kein Wahlrecht in der  Mitgliederversammlung, sind jedoch Antragsberechtigt und haben  Informationsrechte in Bezug auf die Belange des Vereins.
§ 10 Beiträge
(1) Der Mindestbeitrag beträgt für aktive Mitglieder 48 Euro pro Kalenderjahr, für Fördermitglieder 60 € pro Kalenderjahr.
(2)  Für Mitglieder die keine natürlichen Personen sind kann von der  Mitgliederversammlung ein höherer Mindestbeitrag festgesetzt werden.
(3) Der Beitrag ist am 01.01. eines jeden Jahres fällig.
(4)  Bei Eintritt im Laufe eines Jahres ist der anteilige  Jahresmitgliedsbeitrag pro Monat zu entrichten. Die Berechnung erfolgt  monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(5)  Im begründeten Einzelfall (finanziellen Härten) kann für ein Mitglied  durch Vorstandsbeschluss ein von der Satzung abweichender Beitrag  festgesetzt werden.
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
* die Gründungsversammlung
* die Mitgliederversammlung
* der Vorstand.
§ 11a Gründungsversammlung
Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 11.10.2015.
§ 11b Mitgliederversammlung
(1)  Oberstes Beschlussorgan ist die Versammlung der Mitglieder, im  folgenden »Mitgliederversammlung«. Ihrer Beschlussfassung unterliegen
1.) die Genehmigung des Finanzberichtes,
2.) die Entlastung des Vorstandes,
3.) die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
4.) die Bestellung von Kassenprüfern,
5.) Satzungsänderungen,
6.) die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
7.) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
8.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
9.) die Auflösung des Vereins.
(2)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des  Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern,  oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder – jedoch mindestens 3 – dies  unter Angabe des Zweckes in Textform beantragen.
(3)  Die Einberufung der  Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt  in Textform an die dem Verein zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene  Anschrift. Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die  Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger  Tagesordnung und der  Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen  gemacht werden, zu  enthalten. Spätestens eine Woche vor der Versammlung  sind die Tagesordnung  in aktueller  Fassung, die geplante Tagungsdauer  und alle bis dahin dem Vorstand   eingereichten Anträge im Wortlaut zu  veröffentlichen.
(4)  Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn  er mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand eingereicht  wurde.
Über die Annahme sonstiger Initiativanträge bestimmt die Versammlung.
(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn  Prozent aller wahlberechtigten  Mitglieder oder mindestens zwanzig  wahlberechtigte Mitglieder anwesend sind und ordnungsgemäß eingeladen  wurde.  Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor  der  Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Wird das Quorum  nicht erreicht und ein gefasster Beschluss angezweifelt, so ist die   Mitgliederversammlung erneut einzuberufen, die in jedem Fall  beschlussfähig ist.
(6)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins  bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der  anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt  die einfache Mehrheit.
(7) Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
(7a) Mitglieder die keine natürlichen Personen sind entsenden einen Vertreter in die Mitgliederversammlung.
(7b)  Der Vertreter ist dem Vorstand spätestens 3 Tage vor der Versammlung  namentlich mit Geburtsdatum in Textform mitzuteilen, eventuelle  Stellvertreter sind mit den gleichen Angaben und einer definierten  Reihenfolge ebenfalls spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim  Vorstand in Textform zu hinterlegen. Mitglieder die keine natürlichen  Personen sind können während der Versammlung nur von einer Person  vertreten werden; auch ein Wechsel des Vertreters während der  Versammlung ist unzulässig.
(7c) Ausgenommen der Regelungen in § 11b Abs. 7a f. sind Stellvertretung oder Stimmübertragung unzulässig.
(8)  Die Versammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, sofern die gesamte  Versammlung keine andere Versammlungsleitung bestimmt. Die  Versammlungsleitung bestimmt Schriftführer und ggf. weitere  Versammlungsämter sofern die Geschäftsordnung der Versammlung nichts  anderes bestimmt. Wird eine Wahlleitung bestimmt ist diese von der  gesamten Versammlung zu bestätigen.
(9)  Über wichtige Beiträge, Debatten, Verläufe und die Beschlüsse samt  Abstimmungsverhalten der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll   anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung   zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitglieder zugänglich zu  machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.
§ 11c Vorstand
(1)  Dem Vorstand gehören mindestens drei wahlberechtigte Mitglieder an: Ein  Vorsitzender, ein Stellvertretender Vorsitzender und ein  Finanzvorstand. Das passive Wahlrecht für diese Ämter hat jedes  wahlberechtigte Mitglied, welches das 18 Lebensjahr vollendet hat.
(1a)  Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit die Anzahl der  Vorstandsmitglieder erhöhen. Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder muss  ungerade sein.
(1b)  Die Bezeichnung der zusätzlichen Vorstandsmitglieder lautet   „Beisitzer“, außer dier Versammlung entscheidet sich für die Vergabe  anderer Bezeichnungen. 
(1c) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
(1d) Nur aktive Mitglieder die natürliche Personen sind können dem Vorstand angehören.
(2)  Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Er führt die  Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Vereinsorgane.
(3)  Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in  geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand  bleibt bis zur  Wahl eines neuen Vorstands im Amt. 
(4)  Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal  zusammen.  Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem  Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von vier Tagen unter Angabe  der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei  außerordentlichen  Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristig erfolgen. 
(5)  Der Termin der Vorstandssitzung ist den Mitgliedern des  Vereins über  einen geeigneten Weg parallel mit den Angaben gemäß §  11c Abs. 4  bekannt zu geben. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. 
(6)  Auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder, jedoch mindestens zwei, kann  der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen   Fragestellungen befasst werden. 
(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: 
* Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder  
* Dokumentation der Sitzungen  
* virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
* öffentlichen, internen und geschlossenen Vorstandssitzungen
* Form und Umfang des Tätigkeitsberichts  
* Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes 
(8a)  Sitzungen haben grundsätzlich öffentlich zu erfolgen, eine Einstufung  als intern oder geschlossen ist zu begründen, die Begründung ist zu  veröffentlichen.
(9)  Der Vorstand führt ein Entscheidungsbuch, welches alle Anträge  in  einer kompakten Form beinhaltet und stellt dieses den Mitgliedern auf  geeignete  Weise zur Verfügung.
(10)  Der Vorstand liefert zur Mitgliederversammlung mit Neuwahl einen  schriftlichen  Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle  Tätigkeitsgebiete der  Vorstandsmitglieder, wobei diese in  Eigenverantwortung des Einzelnen  erstellt werden. Wird der Vorstand  insgesamt oder ein Vorstandsmitglied  nicht entlastet, so kann die  Mitgliederversammlung oder der neue Vorstand gegen  ihn Ansprüche gelten  machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat  dieser unverzüglich  einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem  Vorstand zuzuleiten. 
(11)  Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen  Aufgaben  nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz – wenn möglich – auf  ein  anderes Vorstandsmitglied über. Der Vorstand gilt als nicht   handlungsfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder  zurückgetreten sind oder  ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können  oder wenn der Vorstand sich  selbst für handlungsunfähig erklärt. In  einem solchen Fall ist  schnellstmöglich eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur  Weiterführung der Geschäfte  eine kommissarische Vertretung zu ernennen.  Diese endet mit der Neuwahl  des gesamten Vorstandes. 
(12)  Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann  seinen  Aufgaben nicht mehr nachkommen, so ist eine Notbestellung durch das  zuständige Amtsgericht zu veranlassen. 
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung kann ein bis drei Kassenprüfer wählen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist zur Zusammenarbeit verpflichtet, Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
(4)  Ihre Aufgabe ist die Prüfung aller finanziellen Vorgänge und die  Prüfung des Finanzberichtes, sie erstatten mindestens einmal jährlich  Bericht an die Mitgliederversammlung.
(5)  Sie haben das Recht, kurzfristig Einsicht in alle finanzrelevanten   Unterlagen zu verlangen, die ihnen dann vollständig zu übergeben sind.  Sie sind angehalten etwa eine Woche vor der Mitgliederversammlung die  letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.
§ 13 Finanzordnung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind im Finanzbericht übersichtlich zu listen.
(2) Die finanzielle Situation und die Mittelverwendung muss aus dem Bericht klar hervorgehen.
(3) Der Finanzbericht ist nicht öffentlich, jedoch intern zugänglich.
§ 14 Transparenz
(1) Im Finanzbericht sind alle Spender namentlich mit Betrag zu listen.
(2) Spenden von natürlichen Personen über 2000 € und sonstige Spenden über 1000 € werden mit Namen veröffentlicht.
(2a) Sollte eine Genehmigung zur Veröffentlichung nicht erteilt werden entscheidet der Vorstand über die Annahme der Spende.
(2b)  Anonyme Spenden über dem Schwellbetrag, deren Annahme abgelehnt wurde,  werden zu je gleichen Teilen an den Verein Sea-Watch e.V., den  Förderverein PRO ASYL e.V. und an den Ärzte ohne Grenzen e. V.  weitergeleitet. Diese haben die Mittel unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
(2c) Diese Regelungen gelten nicht für Sachspenden.
(3)  Der Verein veröffentlicht jährlich einen Jahresbericht mit allen  relevanten Aktivitäten des Vereins und einer möglichst transparenten  Übersicht zur Mittelherkunft und -verwendung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu je gleichen  Teilen an den Förderverein PRO ASYL e.V. und an Ärzte ohne Grenzen e.  V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder  mildtätige Zwecke zu verwenden haben.